28.01.2009: keine neuen Fakten, aber neue Informationen
Gerade bei gulli:news gefunden: Nun ist das bereits in seinen wesentlichen Punkten bekannte Urteil auch im Volltext verfügbar. Wenn das hier keine schallende Ohrfeige für einen Anwalt ist, dann weiß ich auch nicht mehr, wie die dann aussehen sollte:
Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn dem Angeklagten kann nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. […] Es handelt sich […] nicht um ein einmaliges Versagen im Einzelfall bzw. um ein Versagen in einem eng umgrenzten Zeitraum oder aufgrund einer besonderen, die Begehung solcher Taten besonders begünstigenden Konstellation, sondern um wiederholte und erhebliche Rechtsverstöße über einen längeren Zeitraum, die der Angeklagte in Ausübung seines Berufs als Rechtsanwalt mit dem Ziel der eigenen ungerechtfertigten Bereicherung auf Kosten Anderer begangen hat, obwohl seine wirtschaftlichen Verhältnisse „geordnet“ sind. Es ist daher zu befürchten, dass der Angeklagte auch künftig insbesondere Vermögensstraftaten begehen wird, so dass ihm keine positive Legalprognose gestellt werden kann.
eine Antwort auf „keine neuen Fakten, aber neue Informationen“
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von buntklicker.de » Einfahren bitte!
am 06.02.2009:
[…] Es ist vorbei: Er darf einfahren! […]